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# § 8 VSBG — Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Streitmittler muss für eine angemessene Dauer bestellt werden. Die Amtsdauer soll drei Jahre nicht unterschreiten. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Streitmittler kann nur abberufen werden, wenn

- 1. Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler nicht mehr erwarten lassen,

- 2. er nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als Streitmittler gehindert ist oder

- 3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 8 VSBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/8

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