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# § 3 VSBG — Träger der Verbraucherschlichtungsstelle

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger

- 1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder

- 2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:

  - a) von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder

  - b) von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder

  - c) von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern.

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Zitiervorschlag: § 3 VSBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VSBG/3

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