Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.
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Für die Zeit ab 1. Januar 1989 ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.