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# § 1 VRG — Grundsatz

Vorruhestandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) gewährt Arbeitgebern Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.

(2) Die Zahlung des Zuschusses beginnt nach Maßgabe des Absatzes 1 im Jahr 1984 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1927 geboren sind, im Jahr 1985 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1928 geboren sind, im Jahr 1986 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1929 geboren sind, im Jahr 1987 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1930 geboren sind, im Jahr 1988 für Arbeitnehmer, die vor dem Jahr 1931 geboren sind.

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Zitiervorschlag: § 1 VRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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