Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden für folgende Bereiche und fachliche Aufgaben anerkannt:
1. Thermische Nutzung (offene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG), einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
2. Thermische Nutzung (geschlossene Systeme):
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
3. Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben:
a) Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
b) Erstellen von Bescheinigungen nach den Art. 60 und 60a BayWG,
4. Bauabnahme:
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme,
5. Beschneiungsanlagen:
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG,
6. Technische Gewässeraufsicht:
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
7. Eigenüberwachung:
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen,
8. Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüsse:
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 BayWG,
9. Beteiligtenverzeichnis:
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.