§ 2 VOWiZustV (Brandenburg) — Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kreisordnungsbehörden und für den Bereich des ruhenden Verkehrs die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, soweit sie die Verstöße festgestellt haben.

(2) Soweit die in § 47 Absatz 3 des Ordnungsbehördengesetzes genannten Behörden für die Überwachung der Einhaltung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr zuständig sind, sind sie auch für die Verfolgung und Ahndung der von ihnen festgestellten Ordnungswidrigkeiten zuständig.