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# § 1 VOWiZustV (Brandenburg) — Zuständigkeit des Polizeipräsidiums und des Zentraldienstes der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle

Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Polizeipräsidium und der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle sind zuständig für die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 23, 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, sowie alle Ermittlungshandlungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Feststellung vor Ort durchzuführen sind. Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von Verwarnungen ein.

(2) Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist, soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt, zuständig für die Verfolgung und Ahndung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten, soweit die Polizei die Verstöße festgestellt hat.

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Zitiervorschlag: § 1 VOWiZustV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOWiZustV/1

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