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# § 7 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Aufstiegsprüfung

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem zuständigen Prüfungsausschuss abzulegen.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem Aktenvortrag mit anschließendem Fachgespräch. Der Aktenvortrag soll 15 Minuten nicht überschreiten. Der Aktenvortrag soll einen Vorgang betreffen, den die Beamtin oder der Beamte im Rahmen ihrer oder seiner Qualifizierung selbstständig bearbeitet hat. In dem anschließenden Fachgespräch werden neben den Nachfragen zu den Inhalten des Aktenvortrages auch Fragen zu dem in der Qualifizierung vermittelten Wissen gestellt. Die Prüfungszeit soll insgesamt 45 Minuten nicht überschreiten.

(3) Bei der Aufstiegsprüfung werden die Darstellung der Inhalte des vorgetragenen Vorganges, der sprachliche Ausdruck, das vorgetragene Fachwissen und das persönliche Auftreten bewertet. Der Vortrag ist außerdem hinsichtlich des systematischen Aufbaus zu bewerten. Die Bewertung ist zu begründen.

(4) Der Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden von drei Mitgliedern des zuständigen Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(5) Der zuständige Prüfungsausschuss händigt das nach dem Muster der Anlage 4 erstellte Prüfungszeugnis aus.

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Zitiervorschlag: § 7 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/7

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