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§ 5 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Facharbeit

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mindestens zwei Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses bewerten die schriftliche Facharbeit gemeinsam und legen einvernehmlich fest, ob die Facharbeit „ausreichend“ oder „nicht auseichend“ ist. Können sich die beiden Mitglieder des zuständigen Prüfungsausschusses nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet der gesamte zuständige Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des zuständigen Prüfungsausschusses dokumentiert das Ergebnis gemäß der Vorlage der Anlage 2 und übersendet diese sowie die Facharbeit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Facharbeit sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem systematischen Aufbau die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Den jeweiligen Beamtinnen und Beamten ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen Facharbeit mit einem Mitglied des zuständigen Prüfungsausschusses in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.

(4) Ist die schriftliche Facharbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, ist der Beamtin oder dem Beamten die Möglichkeit zur Überarbeitung zu geben. Dafür steht ein Zeitraum von zwei Wochen zur Verfügung.

(5) Wird die Facharbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ bewertet.