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# § 4 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Facharbeit

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der praktischen Einweisung erstellen die Beamtinnen und Beamten eine schriftliche Ausarbeitung in Form einer Facharbeit zur Standardüberwachung in der Arbeitsschutzverwaltung NRW. Die Ausarbeitung soll den Beamtinnen und Beamten ermöglichen, zu zeigen, dass sie sich mit dem aktuellen Überwachungskonzept der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung auseinandersetzt haben und ihr theoretisches Wissen in die Praxis umsetzen können. Ziel ist es Übertragungstätigkeiten zu erbringen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten sowie diese Inhalte anderen zu vermitteln.

(2) Die Aufgabenstellung der Facharbeit wird durch den zuständigen Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie in Abstimmung mit dem Ministerium gestellt.

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Zitiervorschlag: § 4 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/4

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