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§ 3 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Qualifizierung

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifizierung gemäß § 21 der Laufbahnverordnung besteht aus

1. insgesamt drei Monate dauernden Einführungslehrgängen und

2. einer insgesamt sieben Monate dauernden praktischen Einweisung in die Aufgaben der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen während der Qualifizierung zwei unterschiedliche Sachgebiete. Ein Wechsel der Bezirksregierung ist grundsätzlich nicht erforderlich. In einem Sachgebiet soll eine Einführung in Basisaufgaben erfolgen und in dem anderen Sachgebiet in eine Fach- oder Expertenaufgabe.

(4) Aufgrund besonderer persönlicher Umstände besteht die Möglichkeit, die praktische Einweisung in Teilzeit durchzuführen. Über die Durchführung der praktischen Einweisung in Teilzeit und die damit verbundene Verlängerung der Dauer entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Bezirksregierung und der Ausbildungsleitung der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Ausbildungsleitung.