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# § 10 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Beendigung des Verfahrens

Verordnung Qualifizierungsaufstieg StAV  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird auch die überarbeitete schriftliche Facharbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, ist die Teilnahme am Verfahren damit beendet. Der zuständige Prüfungsausschuss legt der Beamtin oder dem Beamten die Gründe für das Nichtbestehen dar und gibt Gelegenheit zur Äußerung. Die Bewertung ist ausführlich schriftlich zu begründen.

(2) Die Beamtinnen und Beamte können die Qualifizierung und den Aufstiegslehrgang jederzeit auf eigenen Wunsch beenden.

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Zitiervorschlag: § 10 VOQualiA StAV (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOQualiA%20StAV/10

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