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# § 8 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufnahme in die Einsatzabteilung

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 9 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz darf nur aufgenommen werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gesundheitlich entspricht und

3. nicht vorbestraft im Sinne des § 21 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 ist.

(2) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 2 kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gemäß § 30 des Bundeszentralregistergesetzes (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach Satz 1 und des Führungszeugnisses nach Satz 2 sind von der Gemeinde zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 8 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/8

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