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# § 7 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Mitgliedsakte

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr ist von der Gemeinde eine Mitgliedsakte zu führen und unter der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzubewahren. Sie kann in elektronischer Form geführt werden. Sie ist nach dem Ausscheiden aus der Feuerwehr zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Die Mitgliedsakte enthält alle für die Dienstausübung relevanten Unterlagen. Insbesondere sind ärztliche Gutachten, Führungszeugnisse sowie Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten als Nachweise gemäß der § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 11 Absätze 1, 3 und 4 in die Mitgliedsakte aufzunehmen, soweit diese vorliegen.

(3) Die Mitgliedsakte ist vertraulich zu behandeln. § 83 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) gilt entsprechend.

(4) Eine Angehörige oder ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr hat, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, ein Recht auf Einsicht in ihre oder seine vollständige Mitgliedsakte. § 86 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Teil 3

Verwendung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr

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Zitiervorschlag: § 7 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/7

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