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# § 24 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ausscheiden aus der Freiwilligen Feuerwehr

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:

1. durch Nichtbestehen der Probezeit,

2. durch Austrittserklärung,

3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder

4. durch Tod.

(2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.

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Zitiervorschlag: § 24 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/24

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