(1) Ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus:
1. durch Nichtbestehen der Probezeit,
2. durch Austrittserklärung,
3. wenn sie nach § 22 Absatz 1 Nummer 5 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden oder
4. durch Tod.
(2) Bei einer Doppelmitgliedschaft führt der Ausschluss gemäß § 22 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 21 Absatz 2 auch zum Ausschluss aus der anderen Freiwilligen Feuerwehr.
(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erhalten Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Absatz 1 Nummern 2 oder 3 ausscheiden, eine Bescheinigung über ihre Mitgliedschaft, aus der insbesondere die Dauer der Mitgliedschaft sowie die erworbenen Qualifikationen und der zuletzt erlangte Dienstgrad hervorgehen.