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# § 2 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit und Grundsätze der Aufnahme

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen und Bewerber als Angehörige in die Freiwillige Feuerwehr auf (Mitgliedschaft). Sie oder er entscheidet über die Verwendung der Angehörigen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, befördert und entlässt diese.

(2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gründe für eine Ablehnung können fehlende Eignung, tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Bereitschaft zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 oder ein anderer wichtiger Grund sein.

(3) Vor der Aufnahme hat die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr oder eine von ihr oder ihm beauftragte Führungskraft ein Aufnahmegespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber zu führen, in dem insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr gemäß der §§ 12 und 13 behandelt werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/2

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