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# § 10 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Unterstützungsabteilung

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Angehörige der Unterstützungsabteilung nehmen unter anderem Aufgaben der Betreuung der Kinder- und Jugendfeuerwehr, der Öffentlichkeitsarbeit, der Versorgung oder der Verwaltungsunterstützung sowie sonstige Aufgaben nach Festlegung durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr wahr.

(2) Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen können zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr (Fachberaterinnen und Fachberater) für die Bereiche ABC, Medizin und Seelsorge aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr im Einzelfall festgelegt. Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt bei Bedarf über Absatz 2 hinaus weitergehende Regelungen über „Fachberaterinnen und Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr“.

(3) Die Teilnahme an Lehrgängen am Institut der Feuerwehr NRW ist ebenso wie bei Angehörigen der Einsatzabteilung möglich und setzt die Einwilligung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr voraus. Die Fortbildungsverpflichtung nach § 32 Absatz 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz gilt ausschließlich für in der Einsatzabteilung tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und für Fachberaterinnen und Fachberater.

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Zitiervorschlag: § 10 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/10

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