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# § 1 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen) — Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in:

1. die Einsatzabteilung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

2. die Unterstützungsabteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz,

3. die Ehrenabteilung,

4. die Abteilung Feuerwehrmusik, soweit diese gebildet wurde,

5. die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und

6. die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz.

(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können nach Maßgabe dieser Verordnung einer oder mehreren Abteilungen nach Absatz 1 angehören.

Teil 2

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

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Zitiervorschlag: § 1 VOFF NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VOFF%20NRW/1

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