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§ 8 VO-_ERMPERSSTAV (Brandenburg) — Beamtenverhältnis auf Probe

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.