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§ 7 VO-_ERMPERSSTAV (Brandenburg) — Staatsanwaltschaften des Landes

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei den Staatsanwaltschaften des Landes sind Wirtschaftskräfte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie

sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder

als Tarifbeschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Tarifbeschäftigtengruppen tätig gewesen sind.