(1) Bei den Staatsanwaltschaften des Landes sind Wirtschaftskräfte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie
sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
als Tarifbeschäftigte einer vergleichbaren Entgeltgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Tarifbeschäftigtengruppen tätig gewesen sind.