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# § 11 VO-_ERMPERSSTAV (Brandenburg) — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 1995 ( GVBl. II 1996 S. 62), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2005 (GVBl. II S. 44) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 3. November 2023

Die Ministerin der Justiz

Susanne Hoffmann

1) Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens ein Jahr in einer in dieser Rechtsverordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

2) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.

3) Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind.

4) Sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und entweder ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Tarifbeschäftigtengruppe tätig oder ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Tarifbeschäftigtengruppe tätig gewesen sind.

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Zitiervorschlag: § 11 VO-_ERMPERSSTAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-_ERMPERSSTAV/11

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