Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 92 Satz 2 und 3 SGB IV wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.