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§ 5 VO-ZUVOSGB_2016 (Brandenburg)

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch (ZuVO SGB)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 92 Satz 2 und 3 SGB IV wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen. Die Rechtsverordnungen sind im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.