Vollstreckungsbehörden im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und kreisfreien Städte; § 17 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg gilt entsprechend.