# § 9 VO-WSG_ERKNER (Brandenburg) — Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner, Wasserfassungen Neu Zittauer und Hohenbinder Straße  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Der Begünstigte hat auf Anordnung der unteren Wasserbehörde zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen bei der Straßenverkehrsbehörde die Anordnung des Richtzeichens 354 und des Vorschriftzeichens 269 zu beantragen und im Bereich nicht öffentlicher Flächen in Abstimmung mit der Gemeinde nicht amtliche Hinweiszeichen aufzustellen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 VO-WSG_ERKNER (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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