Die Verbote des § 3 Nummer 20, 37 und 39, des § 5 Nummer 15, 19, 28 bis 31 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung und -verteilung aus den Wasserfassungen, die durch diese Verordnung geschützt sind.
Einzelnorm
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Die Verbote des § 3 Nummer 20, 37 und 39, des § 5 Nummer 15, 19, 28 bis 31 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung und -verteilung aus den Wasserfassungen, die durch diese Verordnung geschützt sind.
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