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§ 6 VO-WSGKYRITZ (Brandenburg) — Schutz der Zone I

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

das Betreten oder Befahren,

die landwirtschaft-, forstwirtschaft- oder gartenbauliche Nutzung sowie

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.