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# § 2 VO-WSGKYRITZ (Brandenburg) — Räumlicher Geltungsbereich

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Kyritz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes ergeben sich aus der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten.

(2) Die Schutzzonen sind in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 in der Anlage 3 und außerdem in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 in der Anlage 4, die aus neun Blättern besteht, dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend.

(3) Die in Absatz 2 genannten Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Diese Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (Siegelnummer 1) versehen. Eine weitere Ausfertigung der Karten befindet sich im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.

(4) Veränderungen der Topografiesowie von Flurstücksgrenzen oder ‑bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-WSGKYRITZ (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-WSGKYRITZ/2

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