(1) Die Vollstreckungsbehörde kann einer verurteilten Person, gegen die bereits eine Freiheitsentziehung in anderer Sache vollzogen wird, auf Antrag gestatten, die Anschlussvollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe während des Vollzugs der anderen Freiheitsentziehung durch Ableistung freier Arbeit abzuwenden, soweit innerhalb der Justizvollzugsanstalt geeignete Einsatzmöglichkeiten vorhanden sind.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.