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# § 2 VO-OBVANLWU (Brandenburg) — Gebot zur Anlage von Wundstreifen

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Anlegen von Wundstreifen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen am Waldrand  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Ernte von leicht entzündlichen Ernteerzeugnissen (zum Beispiel Mähdruschfrüchten oder Pflanzen zur Gewinnung von Energie) ist während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Ackerflächen mit einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand unmittelbar nach Anschnitt des Ernteerzeugnisses auf der dem Wald zugekehrten Erntefläche ein sechs Meter breiter Wundstreifen anzulegen. Wundstreifen sind von brennbarem Material und humosem Oberboden freizuhaltende Flächen.

(2) Das Gebot des Absatzes 1 gilt entsprechend bei der Ablagerung von Stroh und anderen brennbaren landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

(3) Die Gebote der Absätze 1 und 2 gelten nach Festlegung der unteren Forstbehörde nicht, wenn die zwischen dem Erntefeld oder der Lagerfläche und dem Wald liegende Fläche wegen ihrer Beschaffenheit ein Übergreifen eines Feldfeuers auf den Wald verhindert.

(4) Zur Anlage des Wundstreifens gemäß Absatz 1 und 2 ist bei eigengenutzten Flächen der Eigentümer und bei verpachteten Flächen der Pächter der Landwirtschaftsfläche verpflichtet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 VO-OBVANLWU (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-OBVANLWU/2

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