§ 7 VO-NWLOBEN (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Loben“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.

Einzelnorm