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# § 3 VO-NWGROSSERWERACH (Brandenburg) — Schutzzweck

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Großer Werach“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen grundwasserbeeinflussten Waldstandortes zum Zweck der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzen- und Tierarten;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit.

(2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines wertvollen Restbestandes eines natürlichen, grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes im Baruther Urstromtal;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 VO-NWGROSSERWERACH (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NWGROSSERWERACH/3

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