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# § 2 VO-NWGROSSERWERACH (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Großer Werach“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Schutzwald befindet sich im Landkreis Dahme-Spreewald und hat eine Größe von rund 17 Hektar. Er umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Golßen

Golßen

11

90/1, 94/3, 96/1.

(2) Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Schutzwaldes als Anlage beigefügt.

(3) Die Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturwald Großer Werach‘ “, Maßstab 1 : 10 000 und in der “Liegenschaftskarte zur Verordnung über den Schutzwald ‚Naturwald Großer Werach‘ “, Maßstab 1 : 4 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Siegelnummer 19, versehen und vom Siegelverwalter am 23. April 2020 unterschrieben worden.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Forsten zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Forstbehörde, in Potsdam sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NWGROSSERWERACH (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NWGROSSERWERACH/2

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