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# § 6 VO-NSG_ZUETZENER_MOORWIESEN (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Zützener Moorwiesen“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die Erhaltung und Verbesserung des Salzgehaltes der Salzstellen soll durch angepasste Wasserstände erreicht werden;

das Grünland der Zone 1 (Magere Flachlandmähwiesen und Binnensalzstellen) soll als zweischürige Mähwiese mit der ersten Mahd ab Mitte Mai eines jeden Jahres und einer mindestens achtwöchigen Nutzungspause genutzt werden;

auf den Grünlandflächen außerhalb der Zone 1 soll zur Schaffung geeigneter Brut- und Nahrungshabitate für Wiesen- und Röhrichtbrüter eine späte Nutzung des Grünlandes mit Belassen von Altgrasstreifen an den Gewässerrändern erfolgen;

Maßnahmen zur erneuten Etablierung des Kriechenden Scheiberichs (Apium repens) im Bereich der Binnensalzstellen sollen entwickelt und umgesetzt werden;

die Röhrichtbestände im Bereich der Torfstiche sollen in mehrjährigen Abständen abschnittsweise gemäht werden, um eine Gehölzentwicklung dauerhaft zu verhindern.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_ZUETZENER_MOORWIESEN (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_ZUETZENER_MOORWIESEN/6

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