# § 6 VO-NSG_WEESOWER_LUCH (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Weesower Luch“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

durch geeignete Schutz-, Renaturierungs- und Pflegemaßnahmen soll die Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften gesichert werden, gestörte Lebensgemeinschaften wiederhergestellt und die biotoptypische Vielfalt der heimischen Pflanzen- und Tierwelt erhalten werden;

der gegenwärtige Wasserhaushalt soll gesichert und verbessert werden, um das Feuchtgebiet mit seinen Gewässern als Lebensraum gefährdeter Arten zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere sollen die im Zuge der Melioration angelegten, das Gebiet entwässernden Gräben rückgebaut werden;

das Grünland soll entsprechend den Behandlungsrichtlinien extensiv bewirtschaftet werden;

um Nährstoff- und Pestizideinträge durch die angrenzende Ackernutzung zu vermeiden, sollte an der Südgrenze des Gebietes eine Hecke angelegt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_WEESOWER_LUCH (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_WEESOWER_LUCH/6
