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# § 11 VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF (Brandenburg) — Geltendmachen von Rechtsmängeln

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Verlorenwasserbach Oberlauf“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

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Zitiervorschlag: § 11 VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 21.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_VERLORENWASSERBACH_OBERLAUF/11

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