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§ 7 VO-NSG_UNTERE_HAVEL_SUED (Brandenburg) — Forstwirtschaft

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden;

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent sowie einem Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrats zu gewährleisten ist;

keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.