Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
Von den Verboten dieser Verordnung kann die oberste Naturschutzbehörde gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.