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§ 5 VO-NSG_SCHWENOWER_FORST (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Zone 1

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schwenower Forst“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten, die Gebiete land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.