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# § 6 VO-NSG_SCHNELLE_HAVEL (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schnelle Havel“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zum Schutz der Moorböden sollen niedermoortypische Abflussverhältnisse wiederhergestellt werden. Hierzu soll eine nutzungsverträgliche Wassermengenbewirtschaftung mit dem vorrangigen Ziel der Wasserrückhaltung zur Verminderung der Moordegradierung erfolgen;

ausgebaute Abschnitte der Fließgewässer sollen renaturiert und Altarme angeschlossen werden. Künstliche Migrationshindernisse für aquatische und semiaquatische Tierarten sollen beseitigt werden;

die Forstreinbestände sowie Waldbestockungen mit nicht standortheimischen Baumarten sollen in naturnahe, standortgerechte Wälder entwickelt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_SCHNELLE_HAVEL (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_SCHNELLE_HAVEL/6

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