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# § 6 VO-NSG_PLATKOWSEE (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Platkowsee“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben benannt:

das Grünland südwestlich der Bahngleise soll nach Möglichkeit durch Schließen der Gräben und Rückbau von Entwässerungsanlagen schrittweise wiedervernässt werden;

im Grünland südwestlich von Alt Placht soll der durchschnittliche Grundwasserflurabstand durch geeignete Maßnahmen in den Monaten Juni bis August eines jeden Jahres nicht niedriger als 0,4 Meter unter Flur gehalten werden;

die Gewässersohle des Grabens nordwestlich des Griebchensees soll zur Wiedervernässung der Niederung angehoben werden;

im Bereich des Glambecksees, des Plachter Haussees, des Andreasbruchs und des Torfbruchs Densow sollen Maßnahmen zur Wasserrückhaltung erfolgen;

das Kesselmoor nordöstlich des Glambecksees soll entkusselt werden;

die Marmorkarpfen im Platkowsee sollen abgefischt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_PLATKOWSEE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_PLATKOWSEE/6

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