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§ 6 VO-NSG_OSTUFER_STOSSDORFER_SEE (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ostufer Stoßdorfer See“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung sollen nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten verwendet werden;

offene Bereiche wie Heiden, Trockenrasen und Halbtrockenrasen sollen durch Schafbeweidung erhalten und entwickelt werden.