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# § 6 VO-NSG_NETZOWSEE (Brandenburg) — Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Netzowsee-Metzelthiner Feldmark“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

das Ackerland südlich und südwestlich von Knehden und südlich des Steißsees soll langfristig in extensiv genutztes Grünland umgewandelt oder zu Wald entwickelt werden;

für den Bereich des Kleinen Griebchensees soll, insbesondere durch die Verfüllung des Entwässerungsgrabens, das hydrologische Binneneinzugsgebiet wiederhergestellt werden;

die Wiederherstellung naturnaher Standortbedingungen für einen wachsenden Moorkörper im Moosbruch und in den Feuchtwiesen nördlich und nordwestlich von Netzow wird angestrebt;

das Knehdenmoor soll regelmäßig gemäht werden;

aus dem Netzowsee sollen nicht heimische Fischarten entnommen werden;

die Umwandlung von Nadelholzforsten sowie nicht standortgerechter Laubwälder in naturnahe Laubwaldbestände wird angestrebt;

zum Schutz vor der Zurückdrängung indigener Pflanzen sollen zum Beispiel Maßnahmen zur Bekämpfung der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden.

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Zitiervorschlag: § 6 VO-NSG_NETZOWSEE (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_NETZOWSEE/6

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