§ 4 VO-NSG_NEG_WISIANKA (Brandenburg) — Verbote, Zulässige Handlungen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wisianka“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Wisianka“ ist jegliche wirt​schaftliche Nutzung verboten. Die Ausübung der traditionellen Spreewaldfischerei bleibt zulässig.

(2) Im Übrigen gelten weiterhin die Regelungen für die Schutzzone II gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 21 (Naturschutzgebiet „Innerer Oberspreewald“) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 3 und 5 und den §§ 6, 7 und 9 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“.

Einzelnorm