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§ 6 VO-NSG_MARIENFLIESS (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

Trockenrasen und Heiden sollen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel Beweidung, Plaggen, Mahd, Entbuschung oder kontrolliertes, kleinflächiges Gegenwindflämmen außerhalb der Vegetationsperiode erhalten werden;

Sölle und Kleingewässer sollen durch geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel parzielles Auskoffern und Offenhalten der angrenzenden Feuchtbereiche in ihren ursprünglichen Konturen wiederhergestellt und erhalten werden;

Kiefernforsten sollen in naturnahe Mischwaldbestände umgebaut werden.

(2) Die sich aus Absatz 1 ergebenden Maßnahmen sind in Abstimmung mit den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten durchzuführen.