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# § 2 VO-NSG_MARIENFLIESS (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Marienfließ“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1.228 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Meyenburg, Krempendorf, Stepenitz und Jännersdorf.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 zeigt die Lage von Lebensraumtypen und ihren Entwicklungsflächen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und von Entwicklungsflächen für Lebensraumtypen und Biotopen gemäß § 3 Absatz 1. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten zwölf Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 12.

(3) Die Verordnung mit den Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NSG_MARIENFLIESS (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_MARIENFLIESS/2

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