Von den Verboten gemäß der §§ 4 und 4a kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Von den Verboten gemäß der §§ 4 und 4a kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.