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§ 2 VO-NSG_LAUSCHIKA (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lauschika“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 33 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde: Gemarkung Flur: Flurstücke:

Großthiemig

Großthiemig

11

114 bis 126, 127 bis 136 (anteilig), 138 bis 140 (anteilig) 142 bis 154, 155 (anteilig), 156 bis 172, 174 bis 179, 180 bis 192, 303 (anteilig).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 von rund 14 Hektar mit ergänzenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst folgende Flächen:

Gemeinde: Gemarkung Flur: Flurstücke:

Großthiemig

Großthiemig

11

168 bis 172, 174 bis 179, 189 bis 192.

Die Grenzen der Zone 1 sind in der Kartenskizze, der topografischen Karte und der Flurkarte eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.