§ 6 VO-NSG_KUESTRINCHEN (Brandenburg) — Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Küstrinchen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Krummen See sollen die faunenfremden Arten abgefischt werden;

zum Schutz indigener Pflanzen sollen Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Neophyten wie zum Beispiel der Spätblühenden Traubenkirsche eingeleitet werden;

die Mahd und Beräumung der Feuchtwiesen am Oberpfuhlmoor wird zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen angestrebt.