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# § 2 VO-NSG_KOERBAER_TEICH (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 222 Hektar. Es umfasst vier Teilflächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Teltow-Fläming

Dahme/Mark

Dahme

8;

Ihlow

Bollensdorf

1, 2;

Mehlsdorf

3, 4;

Niederer Fläming

Meinsdorf

10, 11;

Elbe-Elster

Lebusa

Körba

2;

Lebusa

1, 3;

Schönewalde

Freywalde

3;

Knippelsdorf

1, 3;

Schönewalde (S)

4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebiets mit den Teilgebieten „Park Bärwalde - Bärwalder Busch“ (Teilfläche 1 mit rund 65 Hektar), „Mittelbusch und angrenzende Bereiche“ (Teilfläche 2 mit rund 15 Hektar), „Mehlsdorfer Busch“ (Teilfläche 3 mit rund 28 Hektar) und „Körbaer Teich mit Hundezagel und Moorwälder am Torfgraben“ (Teilfläche 4 mit rund 114 Hektar) ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 30 000 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 7 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Teltow-Fläming und Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 VO-NSG_KOERBAER_TEICH (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSG_KOERBAER_TEICH/2

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